Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Kundenkreis
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle
Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Expert Ladenbau, nachfolgend "Verkäufer"
genannt, an Kunden, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln. Sie gelten somit für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 14 BGB bzw. § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Ein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB findet nicht statt. Der Käufer versichert mit
seiner Bestellung, ein Gewerbetreibender zu sein und die Ware ausschließlich für seine gewerbliche
oder selbständige berufliche Tätigkeit zu erwerben.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vom
Verkäufer ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dieses Erfordernis der Schriftform gilt auch für die
Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen AGB vor. Für den Inhalt solcher
Vereinbarungen ist eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgeblich.
1.5 Der Verkäufer ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern
oder zu ergänzen. Die Änderungen werden dem Käufer schriftlich oder in Textform mitgeteilt.
Widerspricht der Käufer den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der
Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf diese Folge wird der Verkäufer den
Käufer in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen. Erfolgt ein Widerspruch, behält sich der
Verkäufer das Recht vor, den Vertrag mit dem Käufer unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu
kündigen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer dar.
2.2 Die Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch
die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch die Ausführung der Lieferung
zustande. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen, insbesondere durch Außendienstmitarbeiter,
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer, um Wirksamkeit zu erlangen.
2.3 Muster, Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und
Leistungsbeschreibungen sowie sonstige Angaben in Prospekten, Katalogen oder anderen Unterlagen
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Technische Änderungen und handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe, Größe, Gewicht oder
Ausführung bleiben vorbehalten, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich
beeinträchtigen und für den Käufer zumutbar sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, in Euro ab Werk Willich, zuzüglich der
jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstiger
Versandkosten. Skonto bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
3.2 Rechnungen des Verkäufers sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von sofort
ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der
Eingang des Geldes auf dem Konto des Verkäufers.
3.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9)
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens, einschließlich der Pauschale für Beitreibungskosten gemäß § 288 Abs. 5
BGB, bleibt hiervon unberührt.
3.4 Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, welche die
Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich mindern (z.B. Wechsel- oder Scheckprotest, Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so werden alle Forderungen des Verkäufers aus der gesamten
Geschäftsverbindung sofort fällig. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach erfolglosem
Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Käufer nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung und Lieferzeiten
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk Willich (EXW gemäß Incoterms 2020), sofern keine andere
Lieferklausel schriftlich vereinbart wurde.
4.2 Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich
als verbindlich zugesichert.
4.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Käufers voraus, insbesondere den Eingang aller vom Käufer zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen.
4.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die dem
Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energie- und Rohstoffknappheit,
Verkehrsstörungen, Maschinenausfall, Pandemien, hoheitliche Maßnahmen etc.), auch wenn sie bei
Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Bei Überschreitung der Lieferfrist aus anderen als den in Ziffer
4.4 genannten Gründen ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer schriftlich eine angemessene
Nachfrist von mindestens [z.B. 14 Arbeitstagen] zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder
Nichterfüllung sind gemäß Ziffer 9 ausgeschlossen oder beschränkt.
4.6 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist. Jede
Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
5. Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der
Übergabe der Ware an den Spediteur, Frach:ührer oder die sonst zur Ausführung der Versendung
bes"mmte Person auf den Käufer über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werkes
des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Versandkosten trägt oder die Lieferung
selbst ausführt.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Lagerkosten nach Gefahrübergang
trägt der Käufer.
6. Mängelrüge und Gewährleistung
6.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel und Vollständigkeit
zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind dem
Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als
genehmigt (§ 377 HGB). Für die Rechtzeitgkeit der Anzeige genügt die fristgerechte Absendung.
6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahr Übergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängelansprüche aus Bauleistungen oder bei
Arglist des Verkäufers.
6.3 Bei Sachmängeln hat der Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zur Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer ist berechtigt, die vom Käufer
gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, insbesondere
wenn diese unverhältnismäßig ist.
6.4 Im Falle der Nacherfüllung trägt der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch erhöht werden, dass die
Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
– den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
Mangel unerheblich ist.
6.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte
Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, übermäßige
Beanspruchung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, die Nichtbeachtung von Bedienungs- oder
Wartungsanweisungen oder eine sonstige nicht vom Verkäufer zu vertretende äußere
Einwirkung zurückzuführen ist.
6.7 Eine Gewährleistung für gebrauchte Ware ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt 7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Verkäufers aus der gesamten Geschäftsverbindung
mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Verkäufers aus der gesamten Geschäftsverbindung
mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
7.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter
zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Verkäufer
verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mi=eilt.
7.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den
Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7.4 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilig Miteigentum überträgt.
Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten
ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
7.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
7.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen des Verkäufers
um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des
Verkäufers freigeben.
8. Datenspeicherung
8.1 Der Verkäufer ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung notwendigen Daten des
Käufers unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu speichern und zu verarbeiten.
8.2 Der Käufer stimmt der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten zu Zwecken der
Vertragsabwicklung und Kundenpflege ausdrücklich zu. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit
dies zur Vertragsabwicklung notwendig ist oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
9. Haftungsbeschränkung
9.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
9.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
9.3 Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertrauen darf.
9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter,
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
10. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für alle Leistungen des Verkäufers ist der Sitz des Verkäufers.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag ist der Sitz des Verkäufers.
10.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
11. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ganz
oder teilweise unwirksam gewordene Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist.
